das Strafrecht (z.B. das Arten-
handelsgesetz), wenn Umwelt-
verstöße nicht anders geltend
gemacht werden können.
Der Sichtweise des ACCC
hat sich nun auch die EU-
Kommission im Mahnschrei-
ben vom 11. Juli 2014 an den
österreichischen Außenminis-
ter angeschlossen. Das führt
zur zweiten Besonderheit: Die
AarhusKV ist ein „gemisch-
tes Abkommen“, weil ihr
nicht nur die Mitgliedstaaten
der EU sondern auch die EU
selbst beigetreten sind. Art
216 AEUV bestimmt: Von
der Union geschlossene Ab-
kommen binden auch die EU-
Mitgliedstaaten. Aus dem 2005
beschlossenen Beitritt der EU
folgert die Kommission nun
die Pflicht Österreichs, Art 9
Abs 3 AarhusKV in Bezug auf
den gemeinschaftlich geregel-
ten Rechtsbereich umzusetzen:
Das gebiete das Prinzip der
nützlichen Wirkung (Effektivi-
tätsgrundsatz oder effet utile):
Vorschriften dürfen nicht so
umgesetzt werden, dass sie
wirkungslos bleiben.
Pikant am Vorgehen der
EU-Kommission ist, dass
sie erst vor kurzem ihren
RL-Vorschlag zur Umset-
zung des Zugangs zu Gericht
(KOM(2003) 624) zurückge-
zogen hat. Einige Mitgliedstaa-
ten wie Deutschland, Großbri-
tannien, Österreich oder Italien
haben vehement blockiert.
Deren Empörung darf man
hinterfragen, haben sie doch ar-
gumentiert, dass eine zentrale
Regelung nicht nötig sei, die
Mitgliedstaatenesbesserregeln
könnten. Tja! Dann muss man
aber auch selber umsetzen. Das
Subsidiaritätsprinzip ist kein
Freibrief für Untätigkeit. Das
stützt auch das Vorgehen der
Kommission. Auf eine Beurtei-
lung durch den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) darf man
gespannt sein.
Dessen ungeachtet ist das
Mahnschreiben interessant,
weil es zeigt, worauf es an-
Politik
Anlassbeschwerde II
Die zweite Anlassbeschwerde stammt von der Tierschutzorganisation „Vier
Pfoten“, die aufgezeigt hat, dass Tier- oder Naturschutzrecht oft nur – hinter-
her – über Strafverfahren umgesetzt wird, wo niemand Parteirechte hat. www.
unece.org/env/pp/welcome.html
Rechtschutzsysteme, die
auf der Schutznormtheorie
aufbauen (siehe Interview
mit Remo Klinger Seite 9),
tun sich mit der AarhusKV
schwer. Erschwerend ist,
dass die österreichischen
Höchstgerichte bislang
dem Gesetzgeber fast
beliebigen Spielraum in
puncto Einräumung oder
Entzug von Parteienrech-
ten geben. Das zeigt sich
etwa im Naturschutzrecht
oder im Recht der Ver-
kehrsanlagen.
Mitgliedstaaten, in denen
der Zugang zu Gericht
vom Nachweis eines
berechtigten Interesses
abhängt, tun sich – we-
nigstens in diesem Punkt
– leichter, außer sie stellen
zu hohe Anforderungen
an den Nachweis. Die
Bundesarbeitskammer hat
2003 unter Berufung auf
ihr berechtigtes Interesse
Streithelferstatus im
Rahmen eines Gerichts-
verfahrens vor dem EuGH
erlangt; die Verfahrens-
ordnung bestimmt, dass
bei Konsumentenschutz-
organisationen in Wett-
bewerbssachen dieses
Interesse als gegeben
anzunehmen ist.
Das Beispiel zeigt die
Tragweite des Themas:
Berechtigte Interessen
gibt es nicht nur aus
dem Gesichtspunkt des
Umweltschutzes. Auch
der Konsumenten- oder
Arbeitnehmerschutz
können solche Gesichts-
punkte sein. Wenn z.B.
die Arbeitsinspektion
bei tödlichen Arbeits-
unfällen beklagt, dass
Staatsanwälte Anzeigen
wegen Verstößen gegen
das Verbandsverant-
wortlichkeitsgesetz ohne
ausreichende Prüfung
zurücklegen, kommt auch
Strafrecht in den Blick-
punkt. So hat auch ein
Aarhus-Experte kürzlich
empfohlen, das Thema
Verbandsklagerechte in
Österreich umfassender
zu betrachten.
Nicht nur im Umweltschutz
Verbandsklagerechte
Zu viele Hindernisse für Klagerechte.
Wirtschaft & Umwelt 4/2014
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