ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Zusage nichts wert
Wer einen A1-Vertrag mit Preisgarantie hat und einen
Treuebonus annahm, soll das Internet-Pauschale zahlen.
Achtung, Falle!
Hinhalten bei
Wohnungsweitergabe
Dürfen die das?
D
ie Enkelin von Patricia L. übersiedelte vor
drei Jahren zum Studieren nach Wien. Sie
zog in die Wohnung ihrer Oma ein. Die Altbau-
wohnung befindet sich im siebenten Bezirk.
Nun möchte Frau L. in ein Pensionistenheim
übersiedeln und den Mietvertrag über die bisher
gemeinsam bewohnte Altbauwohnung auf ihre
Enkelin überschreiben lassen. Sie hat daher Kon-
takt mit der Hausverwaltung aufgenommen. Die
Hausverwaltung hat ihr nun mitgeteilt, dass erst
geprüft werden müsse, ob ein neuer Mietvertrag
überhaupt abgeschlossen werden könne. Frau
L. sorgt sich nun, dass die Hausverwaltung die
Übernahme der Wohnung für ihre Enkelin ab-
lehnt. „Dürfen die das?“, fragt Frau L.
So sicher nicht!
Christian Boschek
AK Konsumentenschützer
F
rau L. kann ihre Wohnung an ihre Enkelin
weitergeben. Sie braucht dazu nicht die Zu-
stimmung des Vermieters. Die Wohnung kann an
nahe Angehörige – also Ehegatten, Verwandte in
gerader Linie, Geschwister oder Adoptivkinder –
abgetreten werden, wenn der Hauptmieter aus-
zieht. Die Angehörigen müssen mindestens die
letzten zwei Jahre mit dem Mieter im gemein-
samen Haushalt gelebt haben, bei Geschwistern
ist die Frist fünf Jahre. Die Mitteilung von Frau
L. an den Vermieter ist nicht Voraussetzung, dass
ihre Enkelin die Wohnung bekommt – sondern
nur „Formsache“. Wenn Frau L. im Pensionisten-
heim wohnt, gehen die Mieterrechte automatisch
an ihre Enkelin über. Die Enkelin wird Vertrags-
partnerin des Vermieters und übernimmt sämtli-
che Rechte und Pflichten. Ein neuer Mietvertrag
muss nicht abgeschlossen werden.
Pauschale zu Unrecht verlangt?
Sie haben den Treuebonus von A1 in Anspruch genommen,
und trotz
eines Preisgarantie-Vertrags wurde Ihnen das Internet-Servicepauschale verrechnet?
Wenden Sie sich an A1. Der Betreiber verspricht, kulant zu sein.
Haben Sie den Treuebonus mit Gegenleistungen
(Vertragsbindung, Servicepau-
schale) telefonisch vereinbart, müssen Sie darüber eine schriftliche Bestätigung erhalten.
Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen
muss in der Regel auch auf das
Bestehen eines befristeten Rücktrittsrechts hingewiesen werden.
Foto: picturedesk.com / Caro
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.at
AK FÜR SIE 09/2014
19
F
rau S. bekam von A1 ein Schreiben,
„(...) sichern Sie sich weiterhin die
Vorteile der A1 Kombi für nur 19,90
monatlich zuzüglich Internet-Service-
pauschale um 15 Euro pro Jahr. Als
Dankeschön für Ihre Treue erhalten Sie
Ihren persönlichen Treuebonus von 20
Euro.“ Frau S. nahm den Treuebonus in
Anspruch und akzeptierte dafür auch
eine zwölfmonatige Vertragsverlänge-
rung. Was sie aber gar nicht einsah: A1
forderte von ihr auch das jährliche Pau-
schale, obwohl sie zu den KundInnen
zählte, die in Bezug auf das Grundent-
gelt eine „Preisgarantie“ erhalten ha-
ben. Anfang 2014 entschied nämlich
der Oberste Gerichtshof: Das Internet-
Servicepauschale bei A1 ist bei Verträ-
gen mit gleichbleibendem Grundent-
gelt „auf die Vertragsdauer“ oder „ein
Leben lang“ unzulässig. Jedoch lehnte
der Anbieter Frau S.’ Ansinnen zu-
nächst ab: Sie habe zwischenzeitig ei-
nen Treuebonus entgegengenommen.
Damit sei ein neuer Vertrag unter Ak-
zeptanz des Internetpauschales zu
Stande gekommen. „Mit diesem Neu-
vertrags-Trick das Pauschale zu kassie-
ren, ist mehr als kundenunfreundlich“
sagt AK Konsumentenschützerin Dani-
ela Zimmer. „Oft wurde der Treuebonus
auch telefonisch vereinbart. Von einem
vertraglichen Neuabschluss erfuhren
Kunden in der Regel nichts. Den Anbie-
ter trifft bezüglich des behaupteten
Neuabschlusses die Beweislast.“ A1
verspricht inzwischen Betroffenen „Ku-
lanz“, wenn sie „kein Bestäti-
gungsschreiben über den
neuen Vertrag erhalten
bzw. die Folgen der Ange-
botsannahme missverstan-
den haben ...“
.
1...,9,10,11,12,13,14,15,16,17,18 20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,...32