dahingehend, dass bereits ein Prozent
private Beteiligung dazu führt, dass die
gesamte Leistung ausgeschrieben wer-
den muss. „Teckal“ und die Folgeur-
teile stellen die Diskussionsgrundlage
für jene Verhandlungen zum geplanten
neuen EU-Vergaberecht dar, bei dem
aktuell diskutiert wird, unter welchen
Bedingungen eine Leistung von der
öffentlichen Hand in Eigenregie bzw.
von mehreren Gemeinden im Rahmen
von interkommunaler Zusammenar-
beit erbracht werden kann, ohne diese
öffentlich auszuschreiben.
Ausblick
Welche Seite sich in Europa in der
Auseinandersetzung um die öffentli-
chen Dienstleistungen am Ende durch-
setzen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht entschieden. Die verstärk-
te Wettbewerbsorienterung bei den
öffentlichen Dienstleistungen, Auste-
ritätspolitik und Liberalisierungseu­
phorie sind bei den europäischen Ent-
scheidungsträgerInnen noch vorherr-
schender Konsens. Positive Beispiele
für ein Umdenken auf EU-Ebene, wie
der 2010 vom Sozialschutzausschuss
des Rates verabschiedete Qualitäts-
rahmen für soziale Dienste, sind zwar
vielversprechend, aber bislang spär-
lich. Dass jedoch von den EU-Bür-
gerInnen ein massiveres Umdenken
gefordert ist, zeigen die erfolgreiche
BürgerInneninitiative „Wasser ist
einMenschenrecht!“unddieeingangser-
wähnten Rekommunalisierungsinitia­
tiven.
£
Die EU-Verträge verwenden den
Begriff der „Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Inter­
esse“ (DAWI). Darunter fallen die
großen netzgebundenen Zweige
der Daseinsvorsorge (u.a. Verkehr,
Post, Energie, Telekommuni-
kation, Wasser) sowie sonstige
„wirtschaftliche“ Tätigkeiten, die
mit Gemeinwohlverpflichtungen
verknüpft sind (etwa kommunale
Dienste).
All diese Leistungen sieht das
Europarecht als „wirtschaftlich“
bzw. „marktbezogen“ an. Das
gilt unabhängig davon, wie eine
Leistung konkret erbracht wird,
etwa ob diese privatisiert wurde
oder von der öffentlichen Hand
angeboten wird. Im Unterschied
dazu fallen die sogenannten nicht-
wirtschaftlichen Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse nicht
unter das EU-Recht.
Als „nicht-wirtschaftlich“ gilt
allerdings nur ein sehr enger Be-
reich (u.a. Unterricht an Schulen
und Universitäten, Leistungen im
Rahmen der Sozialversicherung).
Mit Abgrenzungsfragen haben sich
der EuGH in zahlreichen Judikaten
und die Kommission in einem
Grün- und Weißbuch befasst.
Die EU-Definitionen decken sich
nicht immer mit dem (nationalen)
Verständnis von öffentlichen
Dienstleistungen, Daseinsvorsorge,
public services oder service public.
Daseinsvorsorge
EU-Begriffe
Schwerpunkt
Rückkehr des Öffentlichen I
Dokumentation zur AK-Veranstaltung „Reclaim
Public Services“:
.
at/service/veranstaltungen/rueckblicke/Rueck-
kehr_des_Oeffentlichen.html.
Rückkehr des Öffentlichen II
Leseempfehlung: Claus Matecki / Thorsten Schulten
(Hrsg.): Zurück zur öffentlichen Hand? Chancen und Er-
fahrungen der Rekommunalisierung, VSA-Verlag 2013.
-
oeffentlichen-hand/
Wirtschaft & Umwelt 4/2013
Seite 17
Immer wieder wird versucht, Markt- und
Wettbewerbslogik im Rahmen der öffent-
lichen Dienstleistungen zu verankern.
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