österreichischen Bewertungs-
berichten wurden hierfür vor
allem Mängel in den vorge-
legten Sicherheitsbewertungen
bezüglich mittel- und langfris-
tiger Folgewirkungen zugrunde
gelegt. Trotz Einwänden von
Seiten der EU-Kommission
gelang es bisher Dank quali-
fizierter Mehrheit im EU-Rat,
die hierzulande bestehenden
Verbote aufrecht zu erhalten.
Im großen Unterschied zur
Freisetzungsrichtlinie enthält
die Verordnung 1829/2003
(GMO Seed VO), welche das
Inverkehrbringen von gentech-
nisch veränderten Lebens- und
Futtermittelerzeugnissen re-
gelt, keine Schutzklausel. Die
wesentlichen Entscheidungen
werden dabei in einem ständi-
gen Ausschuss auf Beamten-
Ebene getroffen. Daraus ergibt
sich, dass heute in allen Mit-
gliedstaaten GV-Lebens- und
Futtermittel rechtlich zugelas-
sen sind.
Während internationalen
Agrar- und Lebensmittelkon-
zernen sowie einigen WTO-
Ländern die derzeitigen EU-
Vorschriften ein Dorn im Auge
sind, pochen EU-Länder wie
Österreich auf mehr Selbstbe-
stimmung in der Zulassung von
GVO-Produkten.
Um neuen Schwung in die
Sache zu bekommen, hat die
EU-Kommission im Juli 2010
einen Vorschlag zur Überar-
beitung der geltenden GVO-
Regelungen vorgelegt. Die
wesentlichen Inhalte des ver-
abschiedeten Pakets umfassen
neue Leitlinien zur Koexistenz
von gentechnisch veränderten
Pflanzen mit konventionellem
und/oder ökologischem Land-
bau sowie einen Verordnungs-
entwurf zur Änderung der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/
EG. Darin soll anstatt der
bisher für diesen Zweck vor-
gesehenen Schutzklausel nun
ein neu hinzugefügter Artikel
26b Mitgliedstaaten zukünf-
tig erlauben, den Anbau von
nach EU-Saatgutregelungen
Politik
Leitlinien zur Koexistenz
Die neuen EU-Empfehlungen zu GVO gestatten nun auch Maßnahmen zur
Begrenzung des GVO-Gehalts konventioneller Nahrungs- und Futtermittel
unterhalb des Kennzeichnungsschwellenwertes von 0,9 Prozent. In Österreich
wird durch vorsorgliche Landwirtschaftsgesetze der Länder eine zukünftige
Koexistenz aber ohnehin fast unmöglich.
Die Bezeichnung „Grüne
Gentechnik“ hat nichts
mit „grün“ im Sinne
von „umweltfreundlich“
gemein, sondern bezieht
sich auf die Anwendung
gentechnischer Verfah-
ren in der Pflanzenzüch-
tung. Im Gegensatz zur
herkömmlichen Pflan-
zenzüchtung, die auf
spontaner oder gezielter
Mutation beruht, werden
im Zuge dieser Verfahren
unter Laborbedingungen
gezielt einzelne Gene
abgeschaltet bzw.
arteigene oder artfremde
Gene eingebracht. Bei
gezielter Einbringung
artfremder Gene spricht
man beim Ergebnis
auch von transgenen
Pflanzen. Innerhalb der
Europäischen Union sind
zurzeit gentechnisch
veränderte Lebens- und
Futtermittel aus Mais,
Sojabohne, Raps,
Baumwolle, Kartoffel und
Zuckerrübe zugelassen,
davon für den Anbau er-
laubt sind Mais MON810
(„YieldGard“), Mais T25
(„LibertyLink“) und die
Kartoffel EH92-527-1
(„Amflora“). Bei MON810
handelt es sich um eine
transgene Bt-Mais-Sorte
von Monsanto, der ein
Gen eines Bakteriums
eingesetzt wurde, wel-
ches die Pflanze giftig
für den gefürchteten
Maiswurzelbohrer, aber
auch andere (nützliche)
Insekten, macht. Der
transgene Mais T25
von Bayer wiederum
wurde aufgrund eines
anderen Bakterium-Gens
resistent gegen starke
Pflanzenschutzmittel
gemacht. Die Kartoffel­
sorte Amflora von BASF
wurde vor allem für
die Verwendung in der
Stärke-Industrie entwi-
ckelt. Besonders in die
öffentliche Kritik kam die
Sorte, weil sie mit einem
Antibiotika-Resistenzgen
ausgestattet wurde.
Obwohl Amflora von
der Europäischen
Lebensmittelbehörde
EFSA für Mensch,
Tier und Umwelt als
„unbedenklich“ erachtet
wurde, stoppte BASF
dieses Jahr die weitere
Vermarktung der Sorte
in Europa aufgrund man-
gelnder Akzeptanz.
GVO IN DER EU
GRÜNE GENTECHNIK?
Biologische Vielfalt statt gentechnische Einfalt
Wirtschaft & Umwelt 4/2012
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EU: Versuchsfeld für die Gentech-Konzerne
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