bei diesen Motoren (z.B. Katalysator)
für PKW sieht das EU-Recht erst 2014
bei der Typisierung vor. Bei modernen
LKW (Euro 4 und Euro 5) mit Typisie-
rung ab 2008 stellte sich bei ihrem tat-
sächlichem Emissionsverhalten leider
heraus, dass diese in bestimmten Situ-
ationen schlechter als ältere LKW sind.
Weiters gilt zwar der hehre Grundsatz,
dass Klimaschutz und Luftreinhaltung
sich gegenseitig ergänzen müssen, doch
durch Ausbau von Biomasse fallen zu-
sätzliche NO
x
-Emissionen an. Nehmen
die Dinge ihren bisherigen Lauf, so
emittiert Österreich laut Berechnungen
des Umweltbundesamtes (UBA) im
Jahr 2020 mit 108.000 Tonnen mehr
als das für 2010 vorgegebene EU-Ziel.
Da der Emissionstrend nur langfristig
steuerbar ist und auch vom zuständigen
Minister Berlakovich und seinem Vor-
gänger keine nennenswerten Initiativen
gesetzt wurden bzw. zu erwarten sind,
riskiert Österreich sehenden Auges eine
Verurteilung durch den EuGH mit jähr-
lichen Strafzahlungen in Millionenhö-
he. Kyoto lässt also noch einmal bei der
Luftreinhaltung grüßen.
IMMISSIONSSCHUTZ
Beim Immissionsschutz gibt es in den
meisten Bundesländern zwei Problem-
bereiche. Bei verkehrsnahen Standorten
werden regelmäßig die Grenzwerte von
NO
2
vor allem durch den hohen Diesel-
Anteil in der KFZ-Flotte überschritten.
Die in der EU-Rahmenrichtlinie vor-
gesehene Möglichkeit, die Einhaltung
des NO
2
-Grenzwertes bis 2015 zu
erstrecken, wurde heuer im Sommer
von der EU-Kommission bei fast allen
Fotos: schuh (2)
Fitnessstudio, Ernährung) durchaus
vorhanden, die kollektive Zahlungsbe-
reitschaft dagegen ist enden wollend.
Umweltbesorgte müssen sogar mögli-
che EU-Sanktionen wegen Missachtung
der Luftreinhaltung bemühen, weil die
Botschaft von der Gesundheitsschädi-
gung jedes Einzelnen beim Wahlvolk
einfach nicht ankommen will. Die wirt-
schaftliche Krisenstimmung tut ihr Üb-
riges.
Auf EU-Ebene steuert die zuständige
Generaldirektion Umwelt die Luftrein-
haltung mit zwei Regelungsansätzen.
Erstens über Grenz- und Zielwerte für
den Immissionsschutz aufgrund der
Rahmenrichtlinie Luftqualität (RL
2008/50/EG), zweitens über Emissions-
höchstmengen für die Mitgliedstaaten
bei den Stickstoffoxiden (NO
x
) , Am-
moniak (NH
3
), Schwefeldioxid (SO
2
)
und flüchtige organische Verbindungen
ohne Methan (NMVOC) aufgrund der
sogenannten „NEC-Richtlinie“ (Na-
tional Emission Ceilings). Doch bei
Abgasvorschriften in den einzelnen
Sektoren, z.B. Grenzwerte für KFZ
und Industrie, wird sie von den EU-Ge-
neraldirektionen für Industrie, Verkehr,
Energie und Landwirtschaft regelmäßig
konterkariert. Obwohl ein Verfehlen der
Ziele lange schon absehbar war, wurde
der EU-Umweltkommissar im Gefol-
ge der Weltwirtschaftskrise von seinen
Amtskollegen an der rechtzeitigen Re-
vision gehindert.
BIZARRE RESULTATE
Bei Luft macht es wenig Sinn, ob
es eine „Bundes-Luft“ oder „Länder-
Luft“ gibt. Trotzdem halten Politik
und Verwaltung in Österreich eisern
an dieser Fiktion fest und verkrampfen
sich dabei ständig. Rechtlich gesehen
sind die Landeshauptleute für die Ein-
haltung der EU-Immissionsvorschrif-
ten („IG-L“) zuständig und haben mit
Raum- und Bauordnungen, Heizung
und Hausbrand sowie dem allgemei-
nen „Förder-Föderalismus“ auch ma-
teriell Handlungsspielräume zur Hand.
Demgegenüber steht der Bund mit der
Steuerpolitik (z.B. KFZ, Treibstoffe,
Pendlerpauschale), dem Gewerbe- und
Anlagenrecht sowie der allgemeinen
Verkehrspolitik. Diese Governance-
Struktur zeitigt auch bizarre Resultate.
Österreich weist bei Feinstaub (PM10)
und Stickstoffdioxid (NO
2
) strengere
Grenzwerte als die EU-Vorgaben auf.
Ihre Nicht-Einhaltung spielt aber recht-
lich und politisch seit Jahren keine große
Rolle, solange die EU-Kommission sich
nicht um die Einhaltung ihrer weniger
strengen Vorschriften kümmert. Soll-
te aber eines Tages Österreich wegen
Nicht-Einhaltung von EU-Grenzwerten
vom EuGH verurteilt werden, ist kei-
neswegs ausgemacht, dass die zustän-
digen Bundesländer die Verantwor-
tung für mögliche EU-Strafzahlungen
übernehmen. In diesem Fall würde eine
EuGH-Forderung an das österreichische
Finanzministerium übermittelt, dass sei-
nerseits mit den Bundesländern darüber
verhandeln müsste.
HERAUSFORDERUNG
Die verkannte Herausforderung in
Österreich ist im Grunde die EU-Ziel-
vorgabe für NO
x
-Emissionen. Diese
fallen bei Verbrennungsprozessen an
und stammen in Österreich zu 60 Pro-
zent aus dem Verkehr. Ungleich Fein-
staub sind diese „hausgemacht“ und
auch nicht aus dem Ausland impor-
tiert. Aufgrund der NEC-Richtlinie der
EU dürfte Österreich im Jahr 2010 nur
103.000 Tonnen ausstoßen, hat diese
aber mit 144.000 Tonnen um 40 Prozent
verfehlt – so stark wie kein anderes EU-
Mitgliedsland. Probleme bei der Ziel-
einhaltung potenzieren sich im „Diesel-
land Österreich“, vor allem durch Die-
sel-KFZ. Eine effektive Verminderung
Begrenzter Grenzwert
Der Grenzwert PM10 kann die gefährlichen
ultrafeinen Partikel unter 0,1 Mikrometer nicht
berücksichtigen. Trotzdem ist beim Arbeitneh-
merschutz und der Umgebungsluft nur PM10
vorgeschrieben.
Was bedeutet IG-L?
„IG-L“ heißt Immissionsschutzgesetz-Luft. Wenn
die IG-L-Grenzwerte vor allem für Stickstoffdioxid
(NO
2
) und Feinstaub (PM10) überschritten werden,
müssen die Landeshauptleute Maßnahmen ergrei-
fen.
Was ist Feinstaub?
Bei Feinstaub wird die Belastung nach PM10 (Teil-
chen mit einem Durchmesser von weniger als 10
Mikrometer) und PM2,5 (Partikel mit einem Durch-
messer von weniger als 2,5 Mikrometer) gemessen.
Klimatreiber RuSS
Laut dem Umweltprogramm der Vereinten
Nationen (UNEP) heizen Ruß und Ozon die
Erdatmosphäre kräftig auf. Ruß, der zum
Beispiel von Europa zur Arktis verfrachtet wird,
absorbiert die Sonnenstrahlung, mindert die
Reflektion und wandelt sie in Wärme um. Sich
ablagernde Rußschichten verstärken nochmals
die Eisschmelze.
Seite 16
Wirtschaft & Umwelt 4/2012
➔
Schwerpunkt
Luftreinhaltung