Jeder Beschäftigte hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis.
Das gilt für Angestellte ebenso
wie für Arbeiterinnen und Arbeiter. Diesen Anspruch können Sie 30 Jahre lang durchsetzen.
Im Zeugnis muss mindestens die Art und die Dauer der Beschäftigung fest-
gehalten werden.
Einen Rechtsanspruch auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine
Hervorhebung Ihrer besonderen Leistungen haben Sie nicht. Aber Sie können Ihre Firma bitten,
dies für Sie zu tun.
Achten Sie genau auf die Formulierungen:
Ein „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
ist wie ein Sehr gut in der Schule. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft
oder Ihrer AK nach.
In der Praxis ist es oft hilfreich,
dem Arbeitgeber einen Entwurf für ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis zukommen zu lassen und sich dann mit der Firma über den Text zu einigen.
Tipp
von Bettina Unger,
AK ARBEITSRECHTSBERATERIN
Ihr Recht aufs Zeugnis
Ihr Familienbeihilferechner
unter familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/ –
QR-Code fürs Smartphone rechts
Foto: picturedesk.com / Picture Alliance / Jens Schierenbeck
F
rau Gruber war neun Jahre lang als
kaufmännische Angestellte bei einem
Softwareunternehmen beschäftigt. Es
gab nie Probleme. Sie wurde für ihre Ar-
beit oft gelobt und war auch bei den Kolle-
ginnen und Kollegen beliebt. Als sie in eine
andere Firma wechseln wollte, bekam sie
ein Arbeitszeugnis. Darin stand: „Frau
Gruber hat sich immer bemüht, war sehr
kommunikativ und hat ihre Aufgaben zu
unserer Zufriedenheit erfüllt.“ „Klingt ganz
gut“, freute sich Frau Gruber, ließ das
Zeugnis aber noch einmal prüfen.
„Alles, was im Arbeitszeugnis nicht im
Superlativ formuliert ist, gilt unter Arbeit-
gebern schon als negativ“, sagt AK Ar-
beitsrechtsberaterin Bettina Unger. Ein
„hat sich bemüht“ wie im Falle von Frau
Gruber bedeutet im Arbeitszeugnis: „Frau
Gruber hat sich zwar angestrengt, der er-
wartete Erfolg blieb aber aus.“
„Ein Arbeitszeugnis darf keine Formu-
lierungen enthalten, die das berufliche
Fortkommen erschweren könnten“, so
Unger.
Die AK hat bei der Ex-Firma interveniert
und Frau Gruber bekam ein sehr gutes
qualifiziertes Arbeitszeugnis. Oftmals er-
halten die Betroffenen nur ein einfaches
Zeugnis über ihre Beschäftigungsdauer
und Tätigkeit ohne persönliche Leistungs-
bewertung. Das ist aber rechtlich in Ord-
nung, da man nur darauf einen durchsetz-
baren Rechtsanspruch hat.
Beim Arbeitszeugnis ist jedes Wort wichtig.
Nur ein gutes Arbeitszeugnis bringt Sie weiter
job
tipps
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AK FÜR SIE 02/2015
Arbeitspapiere
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und geben Sie Ihre
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finden sie auf der Heftrückseite (neben Ihrem
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AK-RATGEBER
arbeitspapiere
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diewichtigstenbestätigungen für
arbeitnehmer
GerechtiGkeitmusssein
kurz
notiert
Workshop zur Berufswahl
5. Februar
Wer bist du? Was kannst du? Was
magst du? In einem gemeinsamen Workshop
suchen Jugendliche und Eltern gemeinsam
Antworten auf die zentralen Fragen der
Berufswahl. Die Teilnahme ist kostenlos.
Am 25. Februar
von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
Bildungszentrum der AK Wien
Theresianumgasse 16–18,
1040 Wien
Bitte melden Sie sich an. Das geht ganz einfach
per E-Mail mit dem Betreff „Eltern“, Ihrem
Namen und Ihrer Telefonnummer.
E-Mail: veranstaltungenbp
@
akwien.at
Eingeschneit im Urlaub
Wenn im Winter die Wetterkapriolen
zuschlagen, wird so mancher Urlaub länger
als geplant. Wenn Sie wegen gesperrter
Straßen nicht rechtzeitig in die Arbeit
kommen, gilt das als Dienstverhinderungs-
grund. Angestellte bekommen für die Dauer
der Verhinderung das Entgelt. Arbeiter haben
dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn
der Kollektivvertrag keine abweichende
Regelung vorsieht. Sie müssen Ihren
Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn
Sie nicht rechtzeitig vom Urlaubsort weg-
kommen. Und: „Sie müssen auch Umwege in
Kauf nehmen und eine andere Reiseroute
wählen, um so bald wie möglich in die Arbeit
zu kommen“, so AK Arbeitsrechts-
beraterin Irene Holzbauer.
„Bemüht“ reicht nicht
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