AK Für Sie - Mai 2014 - page 22

eltern
tipps
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AK FÜR SIE 05/2014
Schwangerschaft melden:
Die Mutter
muss die Schwangerschaft sofort dem/der
DienstgeberIn melden. Erst dann können
Sie von bestimmten schweren Tätigkeiten
befreit werden. Den Verdacht einer
Schwangerschaft müssen Sie nicht mel-
den. Beim Bewerbungsgespräch müssen
Sie, gefragt nach einer Schwangerschaft,
nicht sagen, dass Sie ein Kind erwarten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Dieser gilt ab Eintritt der Schwangerschaft
bis mindestens vier Monate nach der Ge-
burt. Ist die Mutter in Karenz, jeweils bis vier
Wochen nach dem Ende der Karenz. Spä-
tester Rückkehrtermin aus der Karenz ist
der 2. Geburtstag Ihres Kindes.
Schutz vor Kündigung
Wer ein Kind hat, braucht am Arbeitsplatz besonderen
Schutz. Dafür gibt es für Eltern gesetzlich verankerte Rechte.
Arbeitsrechtsberatung auf der BBB, Messe für Beruf Baby Bildung
Foto: Lisi Specht
Kinderbetreuungsgeld:
Das Kinderbe-
treuungsgeld ist eine staatliche Sozialleis-
tung. Es gibt fünf Varianten. Achtung: Der
gesetzliche Kündigungsschutz ist von der
Inanspruchnahme der Karenz beim Arbeit-
geber abhängig und nicht vom Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes! (Siehe links:
Kinderbetreuungsgeld)
Elternteilzeit und fixe Dienstpläne:
El-
ternteilzeit erleichtert die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie. (Siehe Story unten: El-
ternteilzeit)
Keine Verschlechterung beim Wie-
dereinstieg:
Grundsätzlich darf niemand
nach der Karenz auf eine schlechtere Stel-
le versetzt werden.
A.N.
E
s gibt 5 Varianten des Kinderbetreuungs-
geldes. Für alle gilt: Beziehen beide
Elternteile das Kinderbetreuungsgeld
(hintereinander, nicht gleichzeitig), kann dieses
länger bezogen werden.
Bei der
Langzeitvariante 30 plus 6 Mona-
te
:
436 Euro pro Monat.
Gemeinsam haben
Eltern einen Anspruch bis zum vollendeten
36. Lebensmonat des Kindes (3. Geburtstag),
wenn der zweite Elternteil für zumindest sechs
Monate das Kinderbetreuungsgeld bezieht.
Bezieht nur einer das Kinderbetreuungsgeld,
endet der Bezug mit dem 30. Lebensmonat.
Achtung:
Die Karenz beim Arbeitgeber endet
trotzdem mit dem zweiten Geburtstag des
Kindes. Der Kündigungsschutz spätestens vier
Wochen danach fällt weg.
20 plus 4 Monate: 624 Euro pro Monat.
Nehmen beide Eltern das Kinderbetreuungs-
geld in Anspruch, steht der Bezug bis zum
24. Lebensmonat zu, sonst bis zum 20.
Mit der Variante 15 plus 3 Monate: rund
800 Euro pro Monat.
Variante 12 plus 2 Monate: rund 1.000
Euro pro Monat.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungs-
geld: bis zu 2.000 Euro.
Die Höhe hängt davon
ab, was Sie zuvor verdient haben. Davon gibt es
80 Prozent bzw. maximal 2.000 Euro. Dauer: bis
zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes.
berufundfamilie
Geld für Eltern
Tipp
Alexander Tomanek
AK ARBEITSRECHTSEXPERTE
Mutter-
schutz
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AK RATGEBER
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Mutterschutz
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Elternteilzeit und fixer Dienstplan
Mit der Elternteilzeit haben Sie Zeit für Ihre Kinder und können trotzdem schnell
wieder zurück in den Beruf.
Arbeitszeit verringern, Dienstplan fixieren.
Sie können die Arbeitszeit verringern und
deren Lage bestimmen. Die Lage der Arbeitszeit können Sie übrigens auch dann festlegen, wenn
Sie die Arbeitszeit gar nicht reduzieren! Vor allem bei unregelmäßigen Dienstplänen.
Väter
und Mütter können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen. Solange ein Elternteil allerdings
noch in Karenz ist, darf der andere Teil nicht schon mit der Elternteilzeit beginnen.
Die Voraussetzungen sind:
das Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Antritts ununter-
brochen drei Jahre gedauert und im Betrieb sind mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
dauert maximal bis vier Wochen nach dem
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Danach kann aber eine Kündigung, die wegen der
Teilzeit ausgesprochen wurde, vor Gericht angefochten werden.
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