AK Für Sie - Mai 2014 - page 15

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er Mai ist da – und mit ihm die Zeit
der Eheschließungen. Das Ja-Wort
inmitten von blühenden Frühlingsblu-
men unter freiem Himmel ist für viele Paare
eines der schönsten Erlebnisse. Aber der
schönste Tag im Leben muss entsprechend
vorbereitet werden – das kostet Zeit. Stel-
len Sie sich folgende Fragen: Für welchen
Anlass muss mir der Arbeitgeber frei ge-
ben? Wie lange bekommen ich frei? Wird
in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt?
Zunächst einmal: Dienstverhinderungen
aus wichtigen persönlichen Gründen sind
etwa familiäre Pflichten (Hochzeit, Begräb-
nis, Pflege erkrankter Angehöriger), aber
auch öffentliche Pflichten wie Vorladungen
vor Ämtern und Gerichten und Elementar-
ereignisse wie Hochwasser oder Stürme.
Viele Kollektivverträge sehen für Dienstver-
hinderungen pauschalierte Zeiten vor, zum
Beispiel drei Tage für die eigene Hochzeit
gemäß KV für Handelsangestellte.
Die Regeln für Angestellte und Arbeite-
rInnen sind zum Teil unterschiedlich. Bei
Angestellten gilt: Sie haben Anspruch auf
Freistellung und Bezahlung, wenn sie durch
wichtige, ihre Person betreffende Gründe
ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig
kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leis-
ten. Eine ausdrückliche Obergrenze für die
Dauer der Verhinderung ist nicht festge-
Frei für gewisse Anlässe
Stichwort Dienstverhinderung: Wo sie zur Anwendung kommt und
welche Unterschiede es bei Angestellten und ArbeiterInnen gibt.
Für Ihre Hochzeit bekommen Sie vom
Dienstgeber frei
setzt. Die Bestimmung ist zwingend. Der
Grund für die Dienstverhinderung ist dem
Arbeitgeber durch Vorlage entsprechender
Unterlagen nachzuweisen.
Auch ArbeiterInnen haben Anspruch
auf Freistellung im Falle einer Dienstverhin-
derung. Die gesetzliche Bestimmung ist
jedoch anders als bei den Angestellten
nicht zwingend. Fast alle Arbeiter-Kollek-
tivverträge haben daher entgeltpflichtige
Dienstverhinderungsgründe geregelt und
führen die dafür zu gewährende Freizeit
an. Ob ein bezahlter Freistellungsanspruch
vorliegt, kann daher nur nach einem Blick
in den anzuwendenden Kollektivvertrag
geklärt werden.
Foto: picturedesk.com / Caro
Noch Fragen?
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AK FÜR SIE 05/2014
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Was tun, wenn das Kind oder der Ehepartner
krank ist? Hier Tipps zur Pflegefreistellung:
Erkrankt
ein im gemeinsamen Haus-
halt lebender naher Angehöriger, gibt es
Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Der
Anspruch besteht sofort nach Antritt des Ar-
beitsverhältnisses.
Als naher Angehöriger gelten:
Ehe-
gattInnen, eingetragene PartnerInnen und
LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern,
Urgroßeltern, Kinder, auch Kinder von Ehe-
gattInnen, eingetragene PartnerInnen und
LebensgefährtInnen, Enkel, Urenkel und
Adoptiv- und Pflegekinder.
Für leibliche
(eigene) Kinder ist kein ge-
meinsamer Haushalt erforderlich.
Der Arbeitgeber
muss unverzüglich in-
formiert werden. Verlangt er eine ärztliche
Bestätigung als Nachweis, muss er auch die
möglicherweise anfallenden Kosten tragen.
Sie erhalten
während der Pflege jenes
Entgelt, das sie bekommen hätten, wenn sie
die Freistellung nicht in Anspruch genommen
hätten.
Der Anspruch besteht
für die Dauer von
einer Woche pro Arbeitsjahr. Wird das Kind
innerhalb des Jahres ein zweites Mal krank
und ist es noch nicht zwölf Jahre alt, gibt es
eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche.
Pflege notwendig!
Tipp
Irene Holzbauer
AK ArBEITsrEcHTsExPErTIN
pRomotIon
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über das vielseitige studienprogramm, Auslands-
semester und Auslandspraktika. Erfahren sie
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Bachelor- und Masterstudiengänge:
Banken und Finanzwirtschaft
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Bachelorstudiengänge berufsbegleitend: 15. Mai
Bachelorstudiengänge Vollzeit: 31. Mai
Masterstudiengänge: 31. Mai
Ort:
FH des bfi Wien, Wohlmutstraße 22,
1020 Wien, Tel. 01/720 12 86, info
@
fh-vie.ac.at,
InfoAbend an der Fachhochschule des bfi Wien
Wir bilden Europas Spitze!
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